Rn 3

Für die Anordnung der Fristsetzung ist das Gericht zuständig, das den Arrest erlassen hat. Dies gilt auch dann, wenn die Sache in der Berufungsinstanz anhängig ist. Hat das Beschwerde- bzw das Berufungsgericht den Arrest erlassen, so ist gleichwohl hinsichtlich der Anordnung der Fristsetzung das erstinstanzliche Gericht zuständig (Schuschke/Walker/Walker Rz 29; Zö/Vollkommer Rz 6). Funktionell zuständig für die Anordnung der Fristsetzung ist der Rechtspfleger (§ 20 Nr 14 RPflG). Anwaltszwang besteht daher nicht (§ 13 RPflG). Ausnahmsweise kann der Richter entscheiden, wenn der Schuldner den Antrag bereits anlässlich einer Anhörung zum Arrestgesuch gestellt hat (§§ 6, 8 RPflG).

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