Rn 7

Gegen eine ausnahmsweise durch den Richter erfolgte Fristbestimmung nach Abs 1 steht dem Gläubiger kein Rechtsmittel zu (Stuttg Rpfleger 08, 475). Entscheidet über die Anordnung der Klagefrist der nach § 20 Nr 14 RpflG hierfür zuständige Rechtspfleger stattgebend, so ist hiergegen für den Gläubiger die befristete Erinnerung gem § 11 II RpflG möglich (BGH NJW-RR 87, 683, 685). Bei Ablehnung steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde gem § 11 II RpflG, § 567 I Nr 2 zu (Stuttg Rpfleger 08, 475 [OLG Stuttgart 30.06.2008 - 8 W 217/08]; ThoPu/Seiler Rz 6; Zö/Vollkommer Rz 19; Musielak/Voit/Huber Rz 12).

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