Rn 4

Der mögliche Inhalt des Endurteils, mit dem das Widerspruchsverfahren abgeschlossen wird, folgt aus § 925 II. Danach kann das Gericht den im Beschlussverfahren erlassenen Arrestbefehl ganz oder tw bestätigen, abändern oder aufheben. Ferner kann es seine Entscheidung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen (Schuschke/Walker/Walker Rz 10; Zö/Vollkommer Rz 7). Im Falle der Arrestaufhebung ist der Arrestantrag zurückzuweisen (ThoPu/Seiler Rz 2). Ein unzulässiger Widerspruch ist wie ein unzulässiger Einspruch gegen ein Versäumnisurteil in entsprechender Anwendung von § 341 I 2 als unzulässig zu verwerfen (Celle GRUR 80, 945).

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