Rn 5

Eine Verwirkung des Widerspruchs ist möglich, kommt aber nur aufgrund besonderer Umstände in Betracht (vgl BVerfGE 32, 305, 308 = NJW 72, 675 [BVerfG 26.01.1972 - 2 BvR 255/67]; Celle GRUR 80, 945; KG GRUR 85, 237; Saarbr NJW-RR 89, 1513 [OLG Saarbrücken 30.06.1989 - 4 U 2/89]). Bei Verwirkung des Rechts zur Einlegung des Widerspruchs im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist die ergangene Entscheidung einer sachlichen Überprüfung entzogen, der eingelegte Widerspruch ist als unzulässig zu verwerfen (Celle GRUR 80, 945). Gemäß § 924 II 1 hat der Schuldner im Widerspruch die Gründe darzulegen, die für die Aufhebung des Arrests geltend gemacht werden sollen. Hierbei handelt es sich lediglich um eine Sollvorschrift; ein ohne Begründung eingelegter Widerspruch darf daher nicht als unzulässig verworfen werden (Musielak/Voit/Huber Rz 8; St/J/Grunsky Rz 21; Schuschke/Walker/Walker Rz 13). Nicht geltend gemachte Gründe können jederzeit nachgeschoben werden; für Vorbringen erst in der mündlichen Verhandlung gelten aber §§ 296 II, 282 II (St/J/Grunsky Rz 21).

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