Rn 1

Die Bestimmung befasst sich mit dem weiteren Verfahrensgang nach Einlegung des Widerspruchs. Um einen Instanzverlust zu vermeiden, hat das Eingangsgericht dem Schuldner das bislang nicht eingeräumte rechtliche Gehör durch Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zu gewähren. Der Widerspruch ist deshalb als Rechtsbehelf, nicht als Rechtsmittel ausgestaltet. Abs 3 regelt die Wirkung des Widerspruchs auf die Arrestvollziehung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge