Rn 15

Bei Entscheidung durch Beschl ist im Falle der Zurückweisung des Arrestgesuchs die Entscheidung gem § 329 III dem Gläubiger zuzustellen; der Schuldner wird nicht unterrichtet (§ 922 III). Der Arrestbefehl wird dem Gläubiger vAw zugestellt (§ 929 II), der ihn anschließend dem Schuldner im Parteibetrieb zustellen lässt (§ 922 II). Hierfür genügt seit dem 1.7.14 die Übergabe und Zustellung einer vom Gericht beglaubigten Abschrift der Beschlussverfügung (BGH NJW 19, 1374 [BGH 21.02.2019 - III ZR 115/18] Rz 11). Wird in einem Beschl, in dem ein Arrestbefehl oder eine einstweilige Verfügung erlassen wird, auf die Antragsschrift Bezug genommen, ist auch diese mit dem Beschl zuzustellen, um eine wirksame Zustellung herbeizuführen (München NJW-RR 03, 1722; BeckRS 17, 129454). Dieser Mangel kann nicht im späteren Arrestverfahren nach § 189 geheilt werden (Ddorf MDR 10, 652 [OLG Düsseldorf 10.02.2010 - I-15 U 276/09]). In Betracht kann auch eine öffentliche Zustellung an den Antragsgegner kommen (Ddorf MMR 17, 828 [OLG Düsseldorf 19.09.2017 - I-20 U 3/17]).

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