Rn 2

Die Vorschrift gilt sowohl für das Urteilswie auch das Beschlussverfahren.

I. Anwendungsbereich.

 

Rn 3

Die Anordnung einer Sicherheitsleistung nach S 1 dient nur zur Ergänzung nicht ausreichender Glaubhaftmachung, kann aber fehlenden Tatsachenvortrag nicht ersetzen (Frankf OLGR 95, 155, 156). Eine Sicherheitsleistung nach S 2 kommt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren dann in Betracht, wenn aus einer mit tatsächlichen oder rechtlichen Unsicherheiten behafteten Arrestanordnung dem Schuldner ein besonders großer Schaden entstehen kann (vgl Celle OLGR 06, 378, 379).

II. Verfahrensweise.

 

Rn 4

Die Anordnung der Sicherheitsleistung steht im Ermessen des Gerichts (KG WRP 95, 24f [KG Berlin 29.08.1994 - 25 U 5213/94]). Sie kann durch gesonderten, dem Schuldner nicht mitzuteilenden (§ 922 III) Beschluss – so S 2 – angeordnet werden, dem dann, wenn die Sicherheitsleistung erbracht ist, die eigentliche Arrestentscheidung nachfolgt. In der Praxis ist aber die in S 1 vorausgesetzte Verfahrensweise gebräuchlich, bei der die Arrestvollziehung von der Sicherheitsleistung abhängig gemacht wird (MüKoZPO/Drescher Rz 5; Schuschke/Walker/Walker Rz 6). Die Anordnung der Sicherheitsleistung wird danach in die Arrestentscheidung selbst aufgenommen.

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