Rn 31

Auch bei einer Stufenklage kann sich eine Kostenquotierung ergeben. Hier ist das Obsiegen und Unterliegen iSd § 92 I hinsichtlich jeder einzelnen Stufe gesondert zu prüfen (München MDR 88, 782 = JurBüro 88, 1238; Brandbg FamRZ 09, 1699). Insoweit stellt die Rspr häufig unzutreffend darauf ab, dass bei einer Stufenklage nach § 44 GKG nur der höhere Wert gelte und damit faktisch der Wert der Auskunftsstufe außer Ansatz bleibe. Dies hat aber für das Obsiegen und Unterliegen keine Bedeutung. Zutreffend ist daher die Auffassung des OLG Karlsruhe (Karlsr JurBüro 94, 682; ebenso Brandbg 09, 519 = FamRZ 09, 1699), das Obsiegen und Unterliegen an den jeweiligen Einzelwerten festzumachen.

 

Beispiel:

Der Pflichtteilsberechtigte klagt auf Auskunft gegen den Erben und auf Zahlung eines noch zu beziffernden Betrages. Der Beklagte beantragt insgesamt Klageabweisung. Er ist der Auffassung, er habe die Auskunft bereits hinreichend erteilt und schulde auch keine Pflichtteilsansprüche. Das Gericht verurteilt den Beklagten zur Auskunft. Nach Erteilung der Auskunft wird die Leistungsstufe mit 10.000 EUR beziffert und der Beklagte zur Zahlung von 5.000 EUR verurteilt. Das Gericht setzt den Streitwert wie folgt fest: Auskunft 2.000 EUR, Zahlung 10.000 EUR.

Der Beklagte ist unterlegen hinsichtlich der Auskunft (Wert 2.000 EUR) und hinsichtlich der Zahlung iHv 5.000 EUR, also insgesamt iHv 7.000 EUR. Der Kl ist unterlegen hinsichtlich der Abweisung seiner Zahlungsklage (5.000 EUR). Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kl also 5/12 zu tragen und der Beklagte 7/12.

Dass bei dieser Konstellation die Auskunftsstufe beim Gebührenstreitwert nicht berücksichtigt wird (§ 44 GKG), ist unerheblich, da es iRd § 92 nur auf das Unterliegen ankommt, nicht darauf, inwieweit dies streitwertmäßig erfasst ist (s Rn 4).

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