Rn 1

Die Vorschrift regelt die Kostenverteilung, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt. Die Kosten sind dann grds zu teilen (§ 92 I). Der Umfang des Unterliegens und Obsiegens ist dabei unerheblich. Solange nicht eine Partei vollständig obsiegt, führt jedes auch noch so geringfügige Unterliegen, sei es auch nur in einem Nebenpunkt, zur Anwendung des § 92 und schließt damit die Vorschrift des § 91 aus. Trotz eines teilweisen Obsiegens können allerdings nach § 92 II dennoch einer Partei die Kosten des Rechtsstreits alleine auferlegt werden.

Nach § 92 können die Kosten

  • verhältnismäßig auf die Parteien verteilt werden,
  • gegeneinander aufgehoben werden oder
  • einer Partei insgesamt auferlegt werden.

Der Regelfall, dass die Kosten verhältnismäßig geteilt oder gegeneinander aufgehoben werden, ist in § 92 I 1 geregelt. Die Voraussetzungen für den Ausnahmefall, dass einer Partei trotz teilweisem Obsiegen die gesamten Kosten auferlegt werden können, findet sich in § 92 II.

Darüber hinaus enthält § 91 I 2 die Legaldefinition für die Kostenfolge, wenn die Kosten eines Rechtsstreits ›gegeneinander aufgehoben‹ werden, was zB auch für Kostenmischentscheidungen oder auch die Kostenentscheidung nach einem Vergleich (§ 98) oder nach übereinstimmend erklärter Hauptsacheerledigung (§ 91a) Bedeutung hat.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge