Rn 73

Dies gilt folgerichtig auch für übereinstimmende Erledigungserklärungen, die von der Begründetheit des Hauptantrages abhängig gemacht werden. Die Einräumung der Möglichkeit hilfsweiser übereinstimmender Erledigungserklärungen würde auch dem Sinn und Zweck des § 91a (Prozessökonomie) widersprechen (zutr Teubner/Prange MDR 89, 586, 587). Keine Bedenken bestehen gegen hilfsweise abgegebene übereinstimmende Erledigungserklärungen, die von einer innerprozessualen Bedingung abhängig gemacht werden, die nicht in der Entscheidung über einen Hauptantrag besteht, etwa die hilfsweise Erledigungserklärung für den Fall, dass ein widerruflich geschlossener Prozessvergleich widerrufen wird (Frankf MDR 78, 499) oder der Unzulässigkeit eines Rechtsmittels (Hamm NJW 73, 1376 [OLG Hamm 24.01.1973 - 20 U 192/72]).

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