Rn 63

Auch eine nur tw einseitige Erledigungserklärung ist bei entsprechender Teilbarkeit (vgl Rn 41) möglich. Im Urteilstenor muss zum Ausdruck kommen, dass sich die Feststellung der Erledigung nur auf einen Teil des Rechtsstreits bezieht. Die Kostenentscheidung ergeht einheitlich nach den §§ 91, 92. Im Rahmen der vorläufigen Vollstreckbarkeit ist zu beachten, dass der Feststellungstenor nicht vollstreckbar ist. Der Gebührenstreitwert setzt sich im Falle einseitiger Teilerledigungserklärung nach zutreffender Ansicht aus dem Wert der Resthauptsache zuzüglich der nach der Differenzmethode zu ermittelnden Kosten des für erledigt erklärten Teils zusammen (BGH NJW-RR 96, 1210; Nürnbg NJOZ 06, 2718; Stuttg OLGR 09, 490; vgl auch Rn 61). Der Wert des Feststellungsantrages muss hier anders als bei übereinstimmender Teilerledigung (vgl Rn 43) hinzugerechnet werden, da es sich um einen Sachantrag handelt und § 4 I Hs 2 keine Anwendung findet (vgl auch § 3 Rn 127). Das Urt ist mit allgemeinen Rechtsmitteln anfechtbar. Zur Berechnung der Rechtsmittelbeschwer vgl BGH NJW-RR 88, 1465; 93, 765 [BGH 09.03.1993 - VI ZR 249/92] u MDR 19, 54 [BGH 18.09.2018 - VI ZB 26/17]. Eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung scheidet aus (Köln NJW-RR 16, 1342 [OLG Köln 17.05.2016 - 1 W 9/16]).

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