Rn 4

Stets ist bei der Verhängung des persönlichen Arrests eine Verhältnismäßigkeitsprüfung erforderlich (Musielak/Voit/Huber Rz 4; Schuschke/Walker/Walker Rz 4; Zö/Vollkommer Rz 2). Hierbei ist auch zu prüfen, ob eine Haftanordnung durch mildere freiheitsbeschränkende Maßnahmen ersetzt werden kann (Reiseverbot ins Ausland mit Beschlagnahme des Passes, Hausarrest mit Beschlagnahme des Personalausweises oder Meldepflicht). Bei Bagatellforderungen scheidet eine Haftanordnung regelmäßig aus (Musielak/Voit/Huber Rz 4; Schuschke/Walker/Walker Rz 4; Zö/Vollkommer Rz 2; aA MüKoZPO/Drescher Rz 7). Dies gilt nicht, wenn der Schuldner ohne weiteres die Lösungssumme erbringen kann (Karlsr NJW-RR 97, 450, 451 [OLG Karlsruhe 07.05.1996 - 2 UF 59/96]). Aus Verhältnismäßigkeitsgründen kommt auch die Anordnung einer Sicherheitsleistung bei fehlender Glaubhaftmachung (§ 921 Rn 3) nicht in Betracht (Musielak/Voit/Huber Rz 4).

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