Rn 3

Der drohende Einzug einer Forderung kann ebenso wie die Veräußerung eines Vermögensstücks (Schwerdtner NJW 70, 222, 224) als bloße Vermögensumschichtung für sich allein nicht als Arrestgrund gelten. Ein solcher ist erst zu bejahen, wenn zu besorgen ist, dass der Vermögensgegenstand dem Zugriff der Gesamtheit der Gläubiger entzogen wird (BGHZ 131, 95, 105 = NJW 96, 321). Dies ist der Fall bei einem Beiseiteschaffen von Vermögensgegenständen (Ddorf NJW-RR 94, 454; KG ZInsO 05, 1323), einer verdächtigen Veräußerung oder Belastung von Vermögensgegenständen ohne ausreichenden Gegenwert (Musielak/Voit/Huber Rz 3). Gleiches gilt für verschwenderische Lebensweise, Spielleidenschaft, Verschleuderung von Waren (Zö/Vollkommer Rz 5) sowie die Verschiebung von Gegenständen ins Ausland (Köln ZIP 88, 969).

Ein Arrestgrund folgt nicht bereits daraus, dass der Schuldner den Gläubiger durch eine gegen dessen Vermögen gerichtete Straftat geschädigt hat (Hamm ZEV 16, 280). Zur Annahme eines Arrestgrundes muss vielmehr hinzukommen, dass der Schuldner durch zusätzliche weitere Maßnahmen den Anspruch des Gläubigers gefährdet hat und deshalb konkret zu befürchten ist, dass die spätere Vollstreckung vereitelt oder erschwert wird (Ddorf NJW-RR 99, 1592; Frankf OLGR 01, 71, 72; Frankf StRR 11, 309; Bambg WM 13, 649, 652; Schlesw MDR 14, 1289, 1290). Dahingehende Anzeichen können sich bereits aus der Art und dem Umfang oder der Intensität der kriminellen Schädigungshandlungen sowie aus der Art und Weise ergeben, in der die Schuldnerseite die Verwertung der strafbar erlangten Vermögensgegenstände betrieben hat (Bambg WM 13, 649, 652; Hamm ZEV 16, 280 [Vollmachtmissbrauch eines Betreuers]; München NJW-RR 22, 140, 142 [Anlagebetrug]). Zu den weiteren Indizien für ein nach wie vor bestehendes Sicherungsbedürfnis des Gläubigers rechnen etwa Verdunklungshandlungen des Schuldners im Ermittlungs- oder Strafverfahren und gegebenenfalls auch eine von rechtsfeindlicher Gesinnung getragene Verteidigungsstrategie (Bambg WM 13, 649, 652; vgl auch München MDR 19, 1089, 1091: Strafverfolgungsmaßnahmen gegen den Schuldner). Erst recht ist das Sicherungsbedürfnis berührt, wenn der personelle Hintergrund der ans Licht gekommenen Straftaten nur zu einem Teil aufgehellt werden konnte und schon aus diesem Grund zu besorgen ist, dass der Schuldner nach wie vor mit der Unterstützung noch nicht gefasster oder unbekannt gebliebener Tatgenossen auch bei seinen Bemühungen rechnen kann, sein noch vorhandenes Vermögen dem Gläubigerzugriff zu entziehen (Bambg WM 13, 649, 652). Zusätzliche Gefährdung kann auch bei aufwendigem Lebenstil unter Verschwendung von Gütern bei Kapitalanlagebetrug angenommen werden (Köln Beschl v 23.7.14 – 18 W 45/11).

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