Rn 66

Die vor Verweisung des Rechtsstreits anfallenden Kosten sind Kosten des Rechtsstreits und daher zu erstatten. Gegebenenfalls sind die Kosten nach § 281 III auszutrennen und vorab gesondert derjenigen Partei aufzuerlegen, die das unzuständige Gericht angerufen hat.

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