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Übernachtungskosten der Partei können erstattungsfähig sein. Das gilt insb dann, wenn eine An- und Abreise am Terminstag nicht möglich ist, also wenn die Partei bereits am Vortag anreisen muss, um rechtzeitig zum Termin zu erscheinen oder wenn die Partei keine Gelegenheit mehr hat, nach dem Termin noch am selben Tage nachhause zu kommen.

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