Rn 32

Die Kosten eines zum Rechtsstreit gehörenden Gerichtsstandsbestimmungsverfahrens sind Kosten des Rechtsstreits und damit erstattungsfähig. Nach der Neufassung des § 16 Nr 3a RVG fallen insoweit allerdings kaum noch gesonderte Kosten an. Möglich ist dies allenfalls noch bei einem Anwaltswechsel zwischen Gerichtsstandsbestimmungsverfahren und Hauptsache.

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