Rn 28

Flugreisekosten des Anwalts sind jedenfalls immer in Höhe der ersparten Pkw-Kosten erstattungsfähig. Darüber hinaus gehende Flugreisekosten sind dann jedenfalls erstattungsfähig, wenn damit eine nicht unerhebliche Zeitersparnis verbunden ist (BGH AGS 15, 241 = NJW-RR 15, 761 [BGH 06.11.2014 - I ZB 38/14]). Das wiederum ist insb dann der Fall, wenn der Anwalt mit anderen Verkehrsmitteln bereits einen Tag früher hätte anreisen müssen oder keine Gelegenheit mehr hat, am Terminstag zurückzureisen.

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