Rn 27

Zu unterscheiden ist zwischen dem unbedingten Muss-Inhalt und dem bedingten, weil kenntnisabhängigen Muss-Inhalt. Zum unbedingten Muss-Inhalt der Bescheinigung gehören nach § 903 III 2 drei Angaben. Die Bescheinigung muss nach Nr 1 die Höhe der Leistung enthalten, gem Nr 2 aufführen, in welcher Höhe die Leistung zu welcher den in § 902 S 1 Nr 1 lit b und lit c sowie Nr 2–6 genannten Leistungsarten gehört und schließlich nach Nr 3 ausweisen, für welchen Zeitraum die Leistung gewährt wird.

 

Rn 28

Bedingt durch ihre Kenntnis, muss die in § 903 I 2 Nr 1 genannte Stelle weitere Angaben machen. Kenntnis erfordert positive Kenntnis. Grob fahrlässige Unkenntnis genügt dafür nicht. Zu bescheinigen sind in diesem Fall nach Abs 3 S 2 Nr 1, die Anzahl der Personen, denen der Schuldner aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt. Außerdem erstreckt sich die kenntnisabhängige Bescheinigungspflicht auf das Geburtsdatum der minderjährigen unterhaltsberechtigten Personen, Abs 3 S 3 Nr 2. Durch diese Bescheinigungspflicht soll das Nachweisverfahren vereinfacht werden. Der Schuldner muss dann keine weitere Stelle aufsuchen.

 

Rn 29

Bei den sonstigen Anforderungen und Rechtsfolgen besteht eine erhebliche gesetzliche Zurückhaltung. Wie die Erklärungen zu erfolgen haben, wird nicht vorgeschrieben. Die Erklärung kann auch in einem gesonderten Teil eines Leistungsbescheids oder in einer Anlage zu einem Leistungsbescheid erfolgen. Eine Kostenerstattungspflicht ist nicht normiert. Für die zur Bescheinigung verpflichteten Einrichtungen besteht deswegen kein Anspruch auf Kostenerstattung. Sie haben eine ihnen gesetzlich übertragene Verpflichtung zu erfüllen. Soweit keine Bescheinigungspflicht besteht, kann die Ausstellung der Bescheinigung von einer Kostenerstattung abhängig gemacht werden. Dies gilt etwa für einen Anwalt, der als geeignete Person iSv § 305 I Nr 1 eine Bescheinigung ausstellt. Davon unberührt bleibt eine aus anderen Regeln folgende Bescheinigungspflicht.

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