Rn 25

Ergänzend zu § 903 I 2 begründet § 903 III 1 eine Bescheinigungspflicht für bestimmte, einzeln aufgeführte Stellen. Dadurch soll der Kontopfändungsschutz effektiviert und insb ein einfacher Zugang des Schuldners zu einer Bescheinigung ermöglicht werden. Die Bescheinigungspflicht besteht für die in § 903 I 2 Nr 1 genannten Einrichtungen, also die Familienkasse, die Sozialleistungsträger oder die mit der Gewährung von Geldleistungen nach § 902 S 1 befassten Einrichtungen. Hierbei handelt es sich va um staatliche Stellen, die mit der Bescheinigungspflicht belastet werden. Die Bescheinigungspflicht setzt einen Antrag des Schuldners voraus. Weiterhin erforderlich sind Leistungen iSd § 902 S 1 Nr 1 lit b und lit c sowie Nr 2–6, die durch Überweisung auf ein Zahlungskonto des Schuldners erbracht werden.

 

Rn 26

Keine Bescheinigungspflicht nach § 903 III besteht für ArbG oder die geeigneten Personen oder Stellen nach § 305 I Nr 1 InsO. Für einen Insolvenzverwalter besteht deswegen keine Bescheinigungspflicht. Damit wird den Besonderheiten dieser Personen oder Institutionen Rechnung getragen. Schuldnerberatungsstellen sollen nicht durch die Bescheinigungspflicht zusätzlich belastet werden. Dennoch können diese Personen und Stellen Bescheinigungen ausstellen, mit welchen der Schuldner den Nachweis führen kann. Dies folgt bereits aus dem Zusammenspiel zwischen der Möglichkeit zur Vorlage einer Bescheinigung bestimmter Personen und Stellen und der davon zu unterscheidenden Ausstellungspflicht. Der ArbG muss bereits aufgrund der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen eine Lohn- oder Gehaltsabrechnung erstellen, die als Bescheinigung geeignet ist. Überhaupt kann sich aus einer vertraglichen Grundlage eine Bescheinigungspflicht ergeben.

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