Rn 2

Der Beistand muss prozessfähig sein (§§ 51, 52). Der Kreis der als Beistand in Betracht kommenden Personen ergibt sich aus dem Verweis auf § 79 II (I 2). Andere Personen kann das Gericht zulassen, wenn deren Auftreten bei objektiver Betrachtung sachdienlich ist und im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der Interessen der Partei dafür ein Bedürfnis besteht (I 3). Dabei kann berücksichtigt werden, dass dies nach dem Gesetz die Ausnahme darstellt, zumal Angehörige bereits nach § 79 II Nr 2 Beistand sein können. Juristische Kenntnisse des Beistands allein rechtfertigen die Zulassung nicht. Auch Richter können Beistand sein (Abs 1 S 4 iVm § 79 IV).

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