Rn 1

Die Norm soll durch Festlegung auf einen normativen Streitwert (§ 3 Rn 4) der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung und Vereinfachung dienen (MüKoZPO/Wöstmann § 9 Rz 1). Sie erfasst alle Streitwertarten, soweit nicht für den GeS §§ 41 V, 42, 49 GKG, § 41 FamGKG Spezialregelungen enthalten. Bei streitwertunabhängiger sachlicher Zuständigkeit wie etwa nach § 23 Nr 2 GVG bedarf es der Festsetzung des ZuS nicht (§ 3 Rn 14). Eine Bemessung des ReS nach § 41 GKG anstelle von § 9 ZPO ist willkürlich (BVerfG AnwBl 96, 643 [BVerfG 15.01.1996 - 1 BvR 1181/95]).

In Anlehnung an ältere Rspr (RGZ 24, 373, 377; 37, 382, 385 f; BGH NJW 62, 583 [BGH 06.11.1961 - III ZR 143/60]) will die hM § 9 S 1 dahin einschränken, dass das Recht seiner Natur nach eine Dauer von mindestens 3 1/2 Jahren soll haben können, widrigenfalls § 3 anzuwenden sei (OLGR Frankf 04, 201; KGR 07, 802; Hamm AGS 19, 270: Nutzungsentschädigung bis zur Räumung; MüKoZPO/Wöstmann § 9 Rz 4; St/J/Roth § 9 Rz 3; Musielak/Voit/Heinrich § 9 Rz 3; Zö/Herget § 9 Rz 1, 3; Anders/Gehle/Gehle ZPO § 9 Rz 9). Das mag nach § 9 aF, als der Wert nach dem 12 1/2-fachen Jahresbetrag berechnet wurde, seine Berechtigung gehabt haben (BGH NJW 56, 182 [BGH 28.11.1955 - II ZR 19/55]). Bei lediglich 3 1/2 Jahren ist eine klare Ausgrenzung kürzerer Laufzeiten nicht mehr möglich (vgl die unscharfen Kriterien in KGR 07, 802, mit denen auch die dort angenommenen 12 Monate nicht zu untermauern sind); ein Wertungswiderspruch zu § 9 S 2 kann sich mangels Relevanz nicht ergeben. § 9 S 1 muss daher ohne Abschlag auch bei kürzerer unbestimmter Dauer angewendet werden (Frankf NJW-RR 97, 1303; ThoPu/Hüßtege § 9 Rz 4; in diese Richtung weisend BGH JurBüro 04, 378 und St/J/Roth § 9 Rz 3 betr Hochbetagte und Rz 8 allg; für Anwendung des § 52 II 3, IV GNotKG [§ 24 II KostO aF] bei Hochbetagten Nürnbg JurBüro 92, 50).

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