Rn 7

Die Höhe einer für die Wertberechnung maßgeblichen Miete richtet sich nach einem objektiven Maßstab; beim Vorliegen eines schriftlichen Mietvertrags sind regelmäßig dessen Regelungen für die Bemessung der Miethöhe heranzuziehen (BGH NJW-RR 97, 648; 06, 16 [BGH 21.09.2005 - XII ZR 256/03]). Der einjährige Bezug bestimmt sich nach der für das erste Jahr ab Klageerhebung geforderten Leistung (MüKo-ZPO/Wöstmann § 9 Rz 9; Musielak/Voit/Heinrich § 9 Rz 5). Unterschiedliche Beträge innerhalb des Jahres sind zu addieren (BGH NJW-RR 99, 1080); bei unterschiedlichen Jahresbeträgen (zB Staffelmiete) ist auf den höchsten str Betrag abzustellen (BGH MDR 12, 117; für § 41 GKG BGH ZMR 06, 28; BGH MDR 17, 965: höchster Einzelbetrag einer Rente in den ersten dreieinhalb Jahren; Ddorf NZM 10, 600 [OLG Düsseldorf 20.10.2009 - I-10 W 102/09]; aA MüKo-ZPO/Wöstmann § 8 Rz 16: Durchschnittswert). Nur die bis zur Klageerhebung aufgelaufenen Rückstände werden addiert; dabei bleibt es in der Rechtsmittelinstanz (BGH NJW 60, 1459); ab Klageerhebung aufgelaufene Rückstände sind ohne Bedeutung (BGH BeckRS 20, 18311); auf die Art der Bezifferung kommt es nicht an. Maßgeblich ist der Tag des Eingangs bei Gericht; welcher Zeitraum dann rückständig ist, bestimmt sich nach dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis (Hambg JurBüro 90, 1336; KG MDR 91, 1205); bei Monatsmiete ist idR unabhängig vom Datum der Klagezustellung ein voller Monat anzusetzen. Auch bei der Stufenklage entscheidet die Klagezustellung, nicht die spätere Bezifferung (Hambg JurBüro 90, 1336). Veränderungen während der Instanz (zB Tod des Rentenberechtigten) haben wegen § 4 S 1 keine Auswirkungen.

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