Rn 1

Da gem § 894 mit Eintritt der formellen Rechtskraft die Abgabe der geschuldeten Willenserklärung fingiert wird, wird der auf §§ 894, 897 beruhende einem rechtsgeschäftlichen Erwerb gleichgestellt. Der Gläubiger wird daher in derselben Weise wie beim rechtsgeschäftlichen Erwerb durch die Gutglaubensvorschriften (zB §§ 892 f, 932 ff, 1244 BGB, §§ 366 f HGB) geschützt.

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