Gesetzestext

 

Soll auf Grund eines Urteils, das eine Willenserklärung des Schuldners ersetzt, eine Eintragung in ein öffentliches Buch oder Register vorgenommen werden, so kann der Gläubiger an Stelle des Schuldners die Erteilung der im § 792 bezeichneten Urkunden verlangen, soweit er dieser Urkunden zur Herbeiführung der Eintragung bedarf.

A. Normzweck und systematische Einordnung.

 

Rn 1

§ 896 ergänzt die §§ 894, 895. Inhaltlich entspricht er § 792, dessen Anwendbarkeit daran scheitert, dass die Registereintragung selbst keine Maßnahme der Zwangsvollstreckung darstellt, wie die Norm es voraussetzt. § 896 erleichtert dem Gläubiger die Beschaffung solcher Urkunden, welche für die Eintragung erforderlich sind.

B. Tatbestandsvoraussetzungen.

 

Rn 2

Die Vorschrift ist anwendbar auf Urt iSd §§ 894, 895. Neben den in § 895 aufgeführten Registern wird auch die Eintragung in alle übrigen öffentlichen Bücher oder Register erfasst (zB Handels-, Genossenschafts- und Güterrechtsregister, Patentregister, Musterregister, Erbbaugrundbuch), sofern sie die Vorlegung einer Urkunde voraussetzt. Ein praktisch relevanter Fall ist die Erteilung eines auf den Schuldner lautenden Erbscheins zwecks Voreintragung, wenn der Schuldner als Erbe selbst (noch) nicht im Grundbuch eingetragen ist (vgl §§ 35, 40 GBO).

C. Rechtsfolge.

 

Rn 3

§ 896 begründet einen eigenen Anspruch des Gläubigers auf Erteilung der Urkunde gegen Behörde oder Notar; daher scheidet Zwang gegen den Schuldner aus (Wieczorek/Schütze/Rensen Rz 3; Zö/Seibel Rz 1).

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