Rn 5

Die Norm fingiert die Bewilligung des Schuldners für den Zeitpunkt, in dem das vorläufig vollstreckbare Urt erlassen wird (Bewilligungsfiktion). Die Fiktion bezieht sich je nach Anspruchsinhalt auf die Eintragung einer Vormerkung gem § 883 BGB oder eines Widerspruchs gem § 899 BGB. Da die Eintragung selbst keinen Akt der Zwangsvollstreckung darstellt, sind weder Vollstreckungsklauseln noch Zustellung erforderlich (BGH Rpfleger 69, 425). Auch § 788 findet keine Anwendung (Celle NJW 68, 2246, 2247 [OLG Celle 22.05.1968 - 8 W 98/68]). Die Eintragung folgt den Vorschriften der GBO, so dass gegen Entscheidungen des GBA die Grundbuchbeschwerde gem §§ 71 ff GBO in Betracht kommt. Die materiell-rechtliche Richtigkeit des Urt wird vom GBA aber nicht überprüft (KG Rpfleger 81, 22, 23).

 

Rn 6

Wird das Urt durch vollstreckbare Entscheidung aufgehoben, erlischt die Vormerkung bzw der Widerspruch, S 2. Die Berichtigung des GB erfolgt aufgrund eines Löschungsantrags durch den Schuldner, § 25 S 2 GBO. Mögliche (Schadensersatz-)Ansprüche gründen sich auf § 717 II, III (Zö/Seibel Rz 2; Wieczorek/Schütze/Rensen Rz 10). Eine spätere Wiederherstellung des Urt im Rechtsmittelverfahren macht den Rangverlust des Gläubigers infolge der Löschung nicht rückgängig, weil Dritte auf die Rechtslage vertraut haben können. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung wirkt sich auf eine Eintragung nicht aus, weil nur die Bewilligung selbst einen Akt der Zwangsvollstreckung darstellt, die damit nicht entfällt. Eine Löschung der Vormerkung bzw des Widerspruchs bedarf in einem solchen Fall der Zustimmung des Gläubigers (vgl KG Rpfleger 81, 22, 23). Nach Eintritt der Rechtskraft – und damit der Fiktionswirkung des § 894 S 1 – muss die Eintragung auf Antrag des Gläubigers vom GBA in eine endgültige umgewandelt werden (Zö/Seibel Rz 2; Wieczorek/Schütze/Rensen Rz 9).

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