Rn 3

Der Schuldner muss gleichzeitig mit der Verurteilung zur Vornahme einer vertretbaren oder unvertretbaren Handlung für den Fall des Unterbleibens binnen einer bestimmten Frist durch das AG zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt worden sein, § 510b. Ebenso wenig wie diese Vorschrift gilt auch § 888a nicht für Duldungs- oder Herausgabeansprüche.

 

Rn 4

Über den Wortlaut hinaus greift das Vollstreckungsverbot im Falle der Erzwingung einer Offenbarungsversicherung nach § 889 ebenfalls ein, sofern die Voraussetzungen des § 510b gegeben sind. Denn die Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung nach § 889 II stellt einen Unterfall von § 888 dar.

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