Rn 29

Da Arbeitsleistungen regelmäßig vertretbar sind (s die Einzelfallliste zur Vertretbarkeit in der Kommentierung des § 887) und Abs 3 sich nur auf unvertretbare Dienste bezieht, ist das Verbot von geringer Bedeutung. Die Vollstreckbarkeit einer eV zur Sicherung des Dienstleistungsanspruchs nach dieser Regel scheidet aus, nicht jedoch diejenige zur Sicherung des Beschäftigungsanspruchs (vgl LAG Kiel NZA 87, 322, 323; LAG Berlin BB 79, 1404).

 

Rn 30

Erfasst sind schließlich nicht nur Leistungen aus einem Dienstvertrag, sondern auch aus entgeltlicher Geschäftsbesorgung, § 675 BGB, oder aus Auftrag, § 662 BGB (ganz hM; MüKoZPO/Gruber Rz 20). Dagegen betrifft das Verbot keine Ansprüche aus dem Werkvertrag gem § 631 BGB.

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