Rn 19

Die ausschl Abhängigkeit vom Schuldnerwillen ist gegeben, wenn die Handlung von ihm aus eigener Kraft und aus eigenem Willen (vgl Mot zu § 888 bei Hahn/Mugdan S 466) erbracht werden kann. Daran fehlt es uU trotz vorhandener Fähigkeiten bei schöpferischen oder wissenschaftlichen Leistungen, die nicht beliebig produzierbar sind (vgl auch Baur/Stürner/Bruns Rz 40.19 mwN in Fn 73 [Herstellung eines druckfertigen Komm]). Diese Erfordernisse liegen darin begründet, dass idR nicht festgestellt werden kann, ob solche Fähigkeiten beim Schuldner gerade im entscheidenden Moment abrufbar sind. Zum Unmöglichkeitseinwand s bereits oben.

 

Rn 20

An der ausschl Abhängigkeit der Handlung vom Willen des Schuldners mangelt es, wenn die Erfüllung seiner Verpflichtung Geldmittel erfordert, die dem Schuldner fehlen und die er nicht beschaffen kann. Es besteht keine erzwingbare Kreditaufnahmepflicht (Schlesw NJW 92, 579, 580 [OLG Schleswig 18.06.1991 - 16 W 7/91]; aA Grunsky ZZP 95, 264 ff mwN). Der BGH bejaht aber die Zulässigkeit der Pfändung künftiger Ansprüche aus einer offenen Kreditlinie (BGH MDR 01, 1014, 1015 [BGH 29.03.2001 - IX ZR 34/00]; dazu Baur/Stürner/Bruns Rz 30.7 mwN; ausf bereits Olzen ZZP 97, 1 ff).

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