Rn 34

Der Schuldner ist gem Abs 1 S 1 mittels Zwangsgeld oder Zwangshaft zur Vornahme einer unvertretbaren Handlung anzuhalten. Es handelt sich um reine Zwangsmittel bzw Beugemaßnahmen, aber keine Kriminalstrafen (unstr, vgl Zweibr FamRZ 98, 384; Hamm NJW-RR 88, 1087, 1088). Das Gericht setzt das Zwangsmittel für den Fall fest, dass die geschuldete Handlung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt (Datum oder Frist ab Zustellung) oder innerhalb einer angemessenen Frist nicht erbracht wird.

 

Rn 35

Dem Gericht steht ein Wahlrecht nach pflichtgemäßem Ermessen zwischen den Zwangsmitteln zu (Köln MDR 82, 589), und zwar unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (Brandbg MDR 07, 429, 430; LAG Frankfurt DB 93, 1248).

 

Rn 36

Die Verhängung beider Zwangsmittel nebeneinander ist unzulässig, nicht aber die alternative Festsetzung sowie – auf besonderen Antrag – die konsekutive: Nimmt der Schuldner die Handlung nach Vollstreckung des verhängten Zwangsmittels (Celle FamRZ 06, 1689, 1690 mwN; Karlsr FamRZ 94, 1274) nicht vor, kann das Gericht wiederholt dasselbe oder ein anderes Zwangsmittel festsetzen (KG NJW 63, 2081, 2082 [KG Berlin 28.06.1963 - 9 W 674/63]). Weil es sich bei Zwangsgeld und Zwangshaft um reine Beugemaßnahmen handelt, verstößt die Mehrfachanordnung nicht gegen Art 103 III GG (BGH NZI 05, 391, 392 [BGH 14.04.2005 - IX ZB 76/04]).

 

Rn 37

Aus dem genannten Grund besteht kein Verschuldenserfordernis für die Festsetzung der Zwangsmaßnahmen (ganz hM; Hamm NJW-RR 88, 1087, 1088; Frankf NJW 53, 1029, 1030; LG Bad Kreuznach ZErb 20, 363 Rz 6) und keine Sanktionsmöglichkeit von in der Vergangenheit abgeschlossenen Zuwiderhandlungen (Karlsr NJW-RR 89, 189, 190).

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