Rn 7

Bei der problematischen Vollstreckung von Dauerverpflichtungen zu vertretbaren sowie unvertretbaren Handlungen zieht die Rspr selbst dann, wenn sie nicht auf Duldung oder Unterlassung gerichtet sind, gelegentlich die Regel der Unterlassungsvollstreckung nach § 890 (analog) heran (zB LG Berlin WuM 94, 552 [Treppenhausreinigung] mwN; LG Koblenz NJW-RR 86, 506 [LG Koblenz 27.01.1986 - 4 T 43/86] [Beheizung]), indem sie den Wortlaut des § 887 teleologisch reduziert (vgl MüKoZPO/Gruber Rz 16). Dagegen spricht die Ausschließlichkeit der Vollstreckungsarten (Köln MDR 95, 95; Hamm NJW 73, 1135 [OLG Hamm 10.10.1972 - 14 W 72/72]; diff Ddorf NJW-RR 97, 648, 649 [Ladenbetriebspflicht]: grds § 887, bei zeitlich nahem Wegfall der Dauerverpflichtung § 890). Selbst in Grenzfällen hat der Gläubiger jedoch kein Wahlrecht zwischen den verschiedenen Vollstreckungsarten (Köln MDR 95, 95; aA ThoPu/Seiler Rz 1c). Eine Abgrenzung zu § 890 ist schließlich bei der Vollstreckung von Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen aus § 1004 I BGB notwendig, die je nach Einzelfall nach § 887 zu vollstrecken sind (vgl Karlsr NJW 12, 1520 [OLG Karlsruhe 17.01.2012 - 12 U 143/11]; Saarbr NJW-RR 01, 163 [OLG Saarbrücken 06.04.2000 - 5 W 22/00 - 8]: Verhinderung von Immissionen eines Nachbargrundstücks durch geeignete Maßnahmen; Bambg NJW-RR 00, 358, 359 [OLG Bamberg 07.01.1999 - 6 W 42/98]).

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