Rn 13

Es war umstr, ob der Schuldner iRd nach § 891 S 2 erforderlichen Anhörung den Erfüllungseinwand erheben kann. Mit dem BGH ist davon auszugehen, dass wegen des Wortlautes von § 887, seines Sinns und Zwecks und aus prozessökonomischen Gründen (Vermeidung der Vollstreckungsabwehrklage) das Vollstreckungsgericht im Verfahren nach § 887 prüfen muss, ob erfüllt wurde (BGH NJW-RR 11, 470, 471 [BGH 20.01.2011 - I ZB 67/09]; BGH NJW 05, 367, 369 [BGH 05.11.2004 - IXa ZB 32/04] mwN und Anm Kannowski/Distler NJW 05, 865; ebenso VG Freiburg 30.4.15 – 3 K 1896/13 Rz 21; AG Hannover 22.8.19 – 410 C 527/19 Rz 8; Hamm 12.10.20 – I-5 W 46/20 Rz 54). Die Beweislast trägt der Schuldner (Karlsr NJW-RR 02, 429; Karlsr MDR 01, 1191; ausf Schuschke InVo 05, 396 ff). Er muss den Einwand erheben (etwa, indem der Schuldner/Arbeitgeber erklärt, das von ihm aufgrund einer arbeitsgerichtlichen Verurteilung zu erteilende Arbeitszeugnis liege bei ihm zur Abholung bereit – LAG Schleswig-Holstein 28.1.21 – 1 Ta 118/20 LS 2). Auch nach dieser Ansicht kann der Einwand des Annahmeverzugs nur im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage geltend gemacht werden (AG Brandenburg 1.4.15 – 34 C 195/11).

 

Rn 14

Nach der Gegenansicht bleibt dem Schuldner nur die Vollstreckungsabwehrklage, § 767 (etwa RGZ 21, 377, 379; München MDR 00, 907; Bambg Rpfleger 83, 79; KG InVo 02, 435). Daneben gibt es zwei vermittelnde Ansichten. Danach ist der Erfüllungseinwand im Vollstreckungsverfahren jedenfalls zu berücksichtigen, wenn die Tatsachen unstr, offenkundig oder liquide beweisbar sind (Rostock InVo 04, 122, 123 [OLG Rostock 21.03.2003 - 4 W 7/03]; München NJW-RR 02, 1034, 1035 mwN). Das Gleiche soll gelten, wenn eine vom Schuldner unstr vorgenommene Handlung dem Vollstreckungstitel genügt (statt vieler Hamm InVo 01, 343, 344 [OLG Hamm 14.09.2000 - 28 W 37/00]). Sonst wird der Schuldner auf § 767 verwiesen.

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