Rn 6

Während der Schuldner gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss mit der Erinnerung gem § 766 vorgehen muss, kann sich der Gläubiger mit der sofortigen Beschwerde nach § 793 gegen die Ablehnung seines Antrags wenden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge