Rn 8

Die von der Rspr (BGH NJW 06, 848, 849 [BGH 17.11.2005 - I ZB 45/05]) betonten Pflichten des Vermieters, die mit Pfandrecht belegten Sachen nach §§ 1215, 1257 BGB zu verwahren, erhalten durch die Gesetzesänderung eine verfahrensrechtliche Grundlage (BTDrs 17/10485, 32). Die Verwahrung und Verwertung der beweglichen Sachen, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind, knüpfen an die Regelung des § 885 III, IV an (BTDrs 17/10485, 32). Sie normieren Besonderheiten für den beschränkten Vollstreckungsauftrag.

1. Verwahrung durch den Gläubiger (Abs 3).

 

Rn 9

Der Gläubiger muss die durch den Schuldner eingebrachten beweglichen Sachen verwahren, jedoch nicht vor Ort gem Abs 3 S 1 (vgl BGH NJW 06, 848, 849 [BGH 17.11.2005 - I ZB 45/05]). Dies ermöglicht ihm, die Sachen bspw im Keller oder außerhalb des Gebäudes zu lagern, um die Wohnung sofort wieder zu verwenden. Der Gläubiger kann die Sachen jedoch auch in der Wohnung belassen (BTDrs 17/10485, 32). Sachen, an deren Aufbewahrung offensichtlich kein Interesse besteht, können, anlehnend an § 885 III 2, vernichtet werden, Abs 3 S 2.

 

Rn 10

Sowohl iRd Wegschaffens als auch bei der Vernichtung der beweglichen Sachen, aber eben nur in diesen Fällen, hat der Gläubiger gem Abs 2 S 3 lediglich Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Für den Selbsthilfeverkauf gilt diese Privilegierung nicht (BTDrs 17/10485, 32). Die Haftungsbeschränkung soll nach dem Willen des Gesetzgebers einen Ausgleich zwischen den schutzwürdigen Interessen eines Gläubigers mit Vermieterpfandrecht und des Schuldners erreichen (BTDrs 17/10485, 32). Sie ist an die Haftungsverteilung beim Annahmeverzug gem § 300 BGB angelehnt, da der Schuldner bei der Zwangsvollstreckung ähnlich wie beim Annahmeverzug bereits im Vorfeld von seiner Verpflichtung zur Räumung Kenntnis hatte (zur Haftung nach § 280 BGB in diesem Fall: Lehmann-Richter NZM 13, 260 ff).

2. Verwertung durch den Gläubiger (Abs 4).

 

Rn 11

Der Gläubiger muss die Sachen des Schuldners einen Monat verwahren. Danach kann er sie, sofern der Schuldner sie nicht herausfordert, verwerten.

 

Rn 12

Die Verwertung hat gem Abs 4 S 2 entspr der Vorschriften über die Hinterlegung, Versteigerung und Verkauf gem §§ 372 ff BGB zu erfolgen (BTDrs 17/10485, 33). Dabei sind alle nicht hinterlegungsfähigen Sachen, dh nach §§ 372 ff BGB alles außer Wertpapiere, Geld, sonstige Urkunden und Kostbarkeiten, gem § 383 BGB zu versteigern. Sachen mit Markt- oder Börsenpreis können gem § 385 BGB freihändig verkauft werden (Zö/Seibel Rz 9). Eine Androhung der Versteigerung ist gem Abs 4 S 3 nicht erforderlich, da der Schuldner aufgrund des vorangegangenen Gerichtsverfahrens nicht schutzwürdig ist (BTDrs 17/10485, 33). Nicht verwertbare Sachen können gem Abs 4 S 4 vernichtet werden. Die Formulierung erlaubt aber auch, persönliche Gegenstände des Schuldners von der Vernichtung auszunehmen (BTDrs 17/10485, 33). Ein erfolgloser Verwertungsversuch muss der Vernichtung nicht vorangehen (BTDrs 17/10485, 33).

 

Rn 13

Unpfändbare Sachen sowie solche, bei denen ein Verwertungserlös nicht zu erwarten ist, sind wie nach § 885 V auf Verlangen des Schuldners sofort herauszugeben.

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