Rn 6

Der GV setzt den Schuldner bei der vereinfachten Räumung aus dem Besitz der unbeweglichen Sache und weist den Gläubiger in diesen ein, § 885 I 1. Anders als bei der Vollstreckung nach § 885 werden jedoch die in den Räumen befindlichen beweglichen Sachen weder gem § 885 II, III vom GV weggeschafft noch dem Schuldner oder einem in § 885 II genannten Drittem übergeben (Zö/Seibel Rz 3). Wenn der Schuldner die Sachen während der Zwangsvollstreckung herausverlangt, händigt der GV sie ihm aus, es sei denn, der Gläubiger macht sein Vermieterpfandrecht geltend (Zö/Seibel Rz 3). Unpfändbare Sachen sind darüber hinaus jederzeit herauszugeben, Abs 5.

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