Rn 7

Bei Schiffen und Schiffsbauwerken entscheidet ihre Eintragung bzw Eintragungsfähigkeit in das Schiffsregister oder Register für Schiffsbauwerke über die (entspr) Anwendbarkeit des § 885. Während eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke in den direkten Anwendungsbereich der Norm fallen, gilt die Vorschrift entspr bei Herausgabe, Räumung oder Überlassung bewohnter, aber nicht eingetragener Schiffe. Bei anderen nicht eingetragenen Schiffen oder Schiffsbauwerken erfolgt die Wegnahme nach § 883 (Zö/Seibel Rz 1).

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