Rn 4

Unbewegliche Sachen iSd Norm sind Grundstücke und Teile von Grundstücken, etwa Wohnungen, Geschäftsräume und sonstige Gebäude jeglicher Art. Unerheblich bleibt, ob die zu räumenden Gebäude wesentliche Bestandteile iSd § 94 I BGB und damit selbst unbewegliche Sachen im Rechtssinne sind. Deshalb muss auch ein Vollstreckungstitel, der auf Räumung von Behelfsheimen oder Wohnwagen lautet, nach § 885 I vollstreckt werden (Hamm NJW 65, 2207 [OLG Hamm 24.08.1965 - 15 W 327/65]; Celle NJW 62, 595). Anders verhält es sich, wenn nach dem Titel wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Grundstückszubehör von diesem getrennt und durch Entfernung vom Grundstück an den Gläubiger herausgegeben werden müssen. Diese Vollstreckung erfolgt nach § 883 und ggf nach § 887. Lautet der Titel hingegen auf Räumung bzw Herausgabe eines Grundstücks samt Zubehör, vollzieht sich die Vollstreckung ausschl nach § 885 (Hamm JurBüro 56, 31). Für § 883 bleibt dann kein Raum, es sei denn, aus dem Titel ergibt sich ausdrücklich, dass die Herausgabe des Zubehörs durch Entfernung vom Grundstück zu erfolgen hat (Schuschke/Walker/Walker/Koranyi Rz 1a). Wenn etwa der zur Räumung verurteilte Schuldner in dem vom Gläubiger an ihn vermieteten Gebäude nebst Inventar ein Altenwohn- und Pflegeheim betreibt, kann der GV den Schuldner gem § 885 aus dem Besitz setzen. Einer besonderen Mitwirkung des Schuldners bei der Vollstreckung bedarf es nicht.

 

Rn 5

Befinden sich in dem Gebäude Sachen, die dem Schuldner gehören, steht dem Gläubiger ferner die Möglichkeit offen, an diesen uU sein Vermieterpfandrecht gem § 562 BGB geltend zu machen. Er kann seinen entspr Vollstreckungsauftrag dahin beschränken, diese Gegenstände an Ort und Stelle zu belassen (BGH DGVZ 03, 88). Beinhaltet der Räumungstitel daneben die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Betriebsabwicklung, muss diese eigenständige Handlungspflicht nach § 888 vollstreckt werden (LG Göttingen DGVZ 02, 120).

 

Rn 6

Ein Räumungs- und Herausgabetitel ist auch dann nach § 885 zu vollstrecken, wenn Bauschutt, Schrott oder sonstiger Abfall von dem zu räumenden Grundstück zu entfernen ist (BGH DGVZ 05, 70).

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