Rn 3

In den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen diejenigen Konstellationen, in denen der Schuldner nach dem Inhalt des Vollstreckungstitels eine unbewegliche Sache, ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk entweder zu räumen, dem Gläubiger zu überlassen oder an ihn herauszugeben hat.

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