Rn 41

Gegen formelle Fehler bei der Durchführung der Räumungsvollstreckung können sich Gläubiger, Schuldner und von der Räumung unmittelbar betroffene Dritte (KG NJW-RR 94, 713 [KG Berlin 26.10.1993 - 1 W 6068/93]) mit der Erinnerung nach § 766 wenden. Auf diese Weise lässt sich zwar kein früherer Räumungstermin erreichen (AG Karlsruhe DGVZ 84, 29), der Gläubiger hat jedoch die Möglichkeit, sich gegen die Ablehnung seines Räumungsantrages sowie gegen die Festsetzung der Vorschusshöhe zu wenden. Dritteigentum muss im Klageweg gem § 771 geltend gemacht werden. Weil der Verkauf durch den GV gem § 885 IV eine Maßnahme des Vollstreckungsverfahrens darstellt, kann er sowohl vom Schuldner als auch von möglichen Dritteigentümern im Wege der Erinnerung gem § 766 angefochten werden. Der Verkauf ist keine Zwangsvollstreckung in die Sache, so dass § 771 keine Anwendung findet (LG Berlin DGVZ 66, 137).

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