Rn 28

Befinden sich auf dem Grundstück bzw in der Wohnung Haustiere, so sind auch diese wie bewegliche Sachen (§ 90a BGB) entspr Abs 2–5 vom GV zu entfernen (BGH NJW 12, 2889). Die Tiere sind entweder dem Schuldner zu übergeben oder in Form der anderweitigen Verwahrung nach Abs 3 S 1 in einem Tierheim unterzubringen. Dem Schuldner kann nicht nach § 888 die Pflicht auferlegt werden, für die Verwahrung des Tieres zu sorgen, wenn er nur zur Räumung und Herausgabe des Grundstücks verurteilt ist (BGH NJW 12, 2889 [BGH 04.04.2012 - I ZB 19/11]; zum Verbot der Tötung von Tieren bei fehlgeschlagenem Verkauf näher unten).

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