Rn 1

§ 885 soll das Sachleistungsinteresse eines Gläubigers schützen und ergänzt somit § 883. Die Norm regelt die Zwangsvollstreckung von Ansprüchen, die auf Herausgabe, Überlassung oder Räumung einer unbeweglichen Sache oder eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks gerichtet sind. Die Vorschrift regelt daneben auch die von der Zwangsvollstreckung betroffenen beweglichen Sachen, die zwar nicht zu ihrem Gegenstand zählen, gleichwohl aber nicht am Vollstreckungsort verbleiben können (§ 885 II–V).

 

Rn 2

Die im Zuge des G zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung 2001 gefasste Modifikation des Abs 1 dient dem Zweck, die Räumungsvollstreckung einfacher und effektiver zu gestalten (BTDrs 14/5429, 34). Dies geschieht zum einen dadurch, dass der GV den Schuldner zur Benennung einer zustellungsfähigen Anschrift oder eines Zustellungsbevollmächtigten nach § 885 I 2 anhalten kann, um die Zustellung zu bewirken. Zum anderen erlaubte der durch das FGG-RG gestrichene § 885 I 3 aF in Fällen EA gem § 620 Nr 7, Nr 9 aF sowie nach § 621g S 1 aF (§ 49 FamFG) eine mehrfache Vollziehung des entspr Räumungs- und Herausgabetitels, allerdings nur während der Geltungsdauer der EA. Der Regelungsgehalt des § 885 I 3 und 4 aF findet sich seit dem 1.9.09 in § 96 II FamFG. Durch die Änderung des MietRÄndG zum 1.5.13 (BGBl I 13, 434) sollte im Wesentlichen eine Anpassung an die geänderten gesellschaftlichen Verhältnisse erfolgen, so dass bspw § 885 II auch von ständigen Mitbewohnern spricht. Ein weiteres Ziel der Änderung liegt in der gesetzlichen Fixierung bereits gefestigter Rspr (BTDrs 17/10485, 30 ff).

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