Rn 3

Der GV nimmt dem Schuldner die Sachen bzw Wertpapiere weg und übergibt sie dem Gläubiger. § 884 betrifft zunächst die Besitzübertragung. Ist der Schuldner daneben zur Übereignung verpflichtet, muss die Abgabe der Einigungserklärung nach § 894 vollstreckt werden. Mit der Wegnahme der Sache konkretisiert sich die Schuld des Schuldners gem § 243 II BGB auf diejenigen Gegenstände, die der GV an sich genommen hat. Befinden sich beim Schuldner mehr Sachen, als dieser dem Titel nach schuldet, so wählt der GV an Stelle des Schuldners nach der Regel des § 243 I BGB bzw § 360 HGB aus.

 

Rn 4

Findet der GV die herauszugebenden Sachen nicht vor, scheidet eine eidesstattliche Versicherung des Schuldners deshalb aus, weil § 884 ausdrücklich nur auf § 883 I verweist. Die eingeschränkte Verweisung erklärt sich dadurch, dass sich der Schuldner vertretbare Sachen beschaffen kann und es daher unerheblich ist, ob er die geschuldeten Sachen bereits besitzt. Weil auch die §§ 887 ff unanwendbar sind, bleibt dem Gläubiger in diesen Fällen bei Drittgewahrsam nur der Weg über § 886 oder sonst über die Ersatzbeschaffung mit besonderer Schadensersatzklage nach § 893 (Köln JZ 59, 63; LAG Hamburg ZIP 14, 1696; Anders/Gehle/Schmidt ZPO Rz 3).

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