Rn 18

Bei Verfahrensfehlern oder der Weigerung des GV, die Zwangsvollstreckung durchzuführen, bildet die Vollstreckungserinnerung gem § 766 den einschlägigen Rechtsbehelf. Ebenso verhält es sich, wenn zwischen den Parteien Uneinigkeit darüber besteht, ob die wegzunehmende Sache der im Schuldtitel bezeichneten entspricht (Zö/Seibel Rz 5). Auch in Fällen, in denen der Schuldner zur Herausgabe einer Sache an den Gläubiger verpflichtet ist, aber für sie bereits Zahlung geleistet hat (etwa bei EV oder Abschlagsgeschäften), kann der Schuldner im Wege der Erinnerung vorgehen (LG Braunschweig MDR 68, 157). Einwendungen ggü dem titulierten Herausgabeanspruch muss er im Wege der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 erheben. Dagegen kann ein Dritter, der durch die Herausgabe der Sache in seinen Rechten betroffen ist, bereits vor der Durchführung der Vollstreckung Drittwiderspruchsklage gem § 771 erheben (KG JW 26, 1034; JW 30, 169). Der GV darf die Sache auch entspr § 815 II hinterlegen, wenn an ihr Rechte Dritter geltend gemacht werden (MüKoZPO/Gruber Rz 28).

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