Rn 21

Der Schuldner kann der Pflicht der Versicherung an Eides statt allein durch Herausgabe der Sache entgehen. Einwendungen gegen seine Verpflichtung oder gegen Anordnungen nach § 883 II und III muss er im Wege der Vollstreckungserinnerung gem § 766 vorbringen. Über diese entscheidet das zuständige Vollstreckungsgericht durch Beschl, welcher mit der sofortigen Beschwerde gem § 793 anfechtbar ist. Die Weigerung des GV, die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung durchzuführen, kann der Gläubiger seinerseits mit der Vollstreckungserinnerung anfechten. Möchte sich der Schuldner gegen den materiell-rechtlichen Herausgabeanspruch wenden, muss er dies mit der Vollstreckungsabwehrklage gem § 767 verfolgen.

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