Rn 19

Findet der GV die Sache nicht vor, kann der Gläubiger gem § 883 II verlangen, dass der Schuldner an Eides statt versichert, sie weder zu besitzen noch zu wissen, wo sie sich befindet. §§ 887 f sind daneben nicht anwendbar (Köln DGVZ 83, 75). Die Richtigkeit seiner Angaben muss der Schuldner eidesstattlich versichern. § 883 III eröffnet die Möglichkeit, die Eidesformel an die jeweilige tatsächliche Situation anzupassen. Gleiches gilt auch bei einem Vollstreckungsversuch auf der Grundlage einer eV vor Erwirkung des Herausgabetitels (Karlsr Rpfleger 93, 79). Durch die Verpflichtung zur Versicherung an Eides statt soll der Gläubiger Kenntnis vom Verbleib der Sache oder davon erlangen, dass sein Herausgabeanspruch nicht im Wege der Zwangsvollstreckung realisiert werden kann. Außerdem wird bezweckt, den Schuldner durch die mit einer falschen eidesstattlichen Versicherung einhergehende Sanktion zu konstruktiver Zusammenarbeit anzuhalten (zum Umfang der Auskunft eines Vermieters über die Verwendung einer Barkaution BGH WM 08, 1076). Ist ein Schuldner zur Herausgabe und ein anderer zur Duldung der Zwangsvollstreckung verpflichtet, müssen beide eine eidesstattliche Versicherung abgeben (St/J/Bartels Rz 31).

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