Rn 22

Der GV erhält für die Wegnahme und Übergabe der Sache die Geb aus Nr 221 KV GVKostG zzgl Auslagenersatz gem Nr 700 ff KV GVKostG. Hierzu zählt ua das Wegegeld nach Nr 711 KV GVKostG. Ggf tritt ein Zeitzuschlag nach Nr 500 KV GVKostG hinzu. Beförderungskosten sind erstattungsfähig, wenn man sie als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung ansehen kann, weil sich unmittelbar aus dem zu vollstreckenden Titel die Pflicht des Schuldners ergibt, die Sache beim Gläubiger abzuliefern (Ddorf DGVZ 95, 86). Ebenso verhält es sich bei Demontagekosten (Kobl DGVZ 90, 40). Für die Abnahme der Offenbarungsversicherung erhält der GV die Geb aus Nr 260 KV GVKostG.

 

Rn 23

Der RA erhält keine besondere Geb für seine Tätigkeit iRd Wegnahmevollstreckung. Die Mitwirkung an der Offenbarungsversicherung wird hingegen als eine besondere Angelegenheit iSd § 18 I Nr 16 RVG mit einer 0,3 Verfahrensgebühr nach Nr 3309 VV RVG honoriert. Hinzu tritt eine weitere 0,3 Terminsgebühr nach Nr 3310 VV RVG, wenn der RA an dem Termin der Abnahme der Offenbarungsversicherung teilnimmt.

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