Rn 15

Abs 6 will verhindern, dass im Schuldnerverzeichnis bereits gelöschte Eintragungen weiterhin in Abdrucken, Listen und maschinellen Aufzeichnungen verbreitet werden. Diese Sicherstellung der Einheitlichkeit zwischen Schuldnerverzeichnis und Sekundärverzeichnissen trägt dazu bei, das wirtschaftliche Ansehen des Schuldners zu wahren und dient folglich seinem Schutz.

 

Rn 16

S 1 begründet deshalb die Pflicht, Löschungen, auf die der Schuldner einen Anspruch hat, innerhalb der Frist des § 882e I – und damit zum gleichen Zeitpunkt wie im Schuldnerverzeichnis – vorzunehmen. Löschen bedeutet dabei das Unkenntlichmachen des Namens. Auch bei vorzeitiger Löschung im Schuldnerverzeichnis gem § 882e III gilt die durch § 14 SchuVAbdrV konkretisierte Löschungspflicht für Sekundärverzeichnisse. Um die Durchführung zu gewährleisten, bestehen gem S 2 Benachrichtigungspflichten. Das zentrale Vollstreckungsgericht muss innerhalb eines Monats die Empfänger der Abdrucke und diese wiederum müssen unverzüglich die Listenbezieher über die vorzeitige Löschung informieren.

 

Rn 17

Wird das zentrale Vollstreckungsgericht, bei dem das Schuldnerverzeichnis geführt wird, über einen möglichen Verstoß gegen die in Abs 6 normierten Pflichten informiert, hat es nach Maßgabe des § 15 SchuVAbdrV vorzugehen und die Angelegenheit seinem nach § 2 SchuVAbdrV zuständigen Leiter vorzulegen. Allerdings bleibt abzuwarten, ob Datenschutzbehörden und Vollstreckungsgerichte – auch aufgrund beschränkter personeller Möglichkeiten – in der Lage sind, die Einhaltung der Pflichten angemessen zu kontrollieren. Bei Verstößen gegen die Löschungspflicht nach § 882e und § 882g VI besteht nur dann ein Anspruch auf Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung handelt (zur Rechtslage vor der Reform AG Speyer RDW 08, 161).

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