Rn 14

Abs 5 S 4 erlaubt Listenempfängern, daraus Einzelauskünfte zu erteilen. So ist zB ein RA – als Kammermitglied – berechtigt, einen Mandanten, der eine Klage auf Geldzahlung erheben will, auf die Eintragung des Gegners im Schuldnerverzeichnis hinzuweisen (BTDrs 12/193, 12). Diese Möglichkeit besteht allerdings nur, wenn die Listenbezieher kraft Gesetzes oder Vertrags die Belange der Auskunftsempfänger wahrzunehmen haben. Angesichts der Freiheit, einen entspr Vertrag abzuschließen, liegt darin jedoch keine wirkungsvolle Beschränkung (Anders/Gehle/Nober ZPO Rz 12). Der Gesetzestext erzielt also auch nach der Reform nicht den angestrebten Schuldnerschutz. Es ist vielmehr zu befürchten, dass die Entscheidung zur Datenweitergabe eher von geschäftlichen Interessen als von gesetzlichen Vorgaben abhängen wird.

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