Rn 3

Bereits vor Ablauf der Frist des Abs 1 kann das Rechtsschutzbedürfnis des Schuldners eine Löschung der Eintragung im Schuldnerverzeichnis gebieten. Die Löschung erfolgt auch im Fall des Abs 3 vAw. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Eintragungsanordnung ist die Eintragung der Parteidisposition entzogen – es kann selbst bei Zustimmung des Gläubigers die Eintragung nicht gelöscht werden, wenn kein gesetzlich vorgesehener Grund dafür einschlägig ist. Ratio dahinter ist der Zweck des Schuldnerverzeichnisses, den Schutz des Rechtsverkehrs vor illiquiden oder zahlungsunwilligen Schuldnern zu verbessern (BGH DGVZ 17, 87 Rz 16, 17).

 

Rn 4

Nach Nr 1 hat eine Löschung zu erfolgen, wenn die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen worden ist, zB mittels Zahlungsquittung. Erlass (§ 397 BGB) steht gleich (ThoPu/Seiler Rz 7). Bei Zweifeln an der Forderungserfüllung ist der Gläubiger zu hören (BTDrs 16/10069, 40; aA Schuschke/Walker/Schuschke/Grieß Rz 8, der dem Gläubiger vor der Löschung immer ein Recht auf rechtliches Gehör zuspricht). Eine zwischen Schuldner und Gläubiger vereinbarte Stundung oder die Zustimmung des Gläubigers zur Löschung genügen nicht, da in diesen Fällen das Warninteresse des Rechtsverkehrs fortbesteht (idS LG Dessau-Roßlau DGVZ 15, 21; LG Karlsruhe DGVZ 13, 211; aA wohl LG Detmold DGVZ 15, 22).

 

Rn 5

Nach Nr 2 hat eine Löschung zu erfolgen, wenn das Fehlen oder der Wegfall des Eintragungsgrundes bekannt geworden ist. Nr 2 erfasst insb Fälle, in denen das Vollstreckungsgericht im Widerspruchsverfahren nach § 882d I 1 festgestellt hat, dass der Eintragungsgrund von Beginn an fehlte oder später entfallen ist. Gleiches gilt für die Aufhebung des zu vollstreckenden Titels oder die Aufhebung seiner vorläufigen Vollstreckbarkeit. Das Bekanntwerden setzt sichere Kenntnis des zentralen Vollstreckungsgerichts voraus, idR durch öffentliche Urkunden (BTDrs 16/10069, 40). Eine nach Eintragung im Schuldnerverzeichnis abgeschlossene Ratenzahlungsvereinbarung stellt keinen Löschungsgrund dar, wenn die Eintragungsanordnung unanfechtbar geworden ist (BGH DGVZ 17, 87 Rz 12).

 

Rn 6

Nach Nr 3 ist die Eintragung schließlich aus dem Schuldnerverzeichnis zu löschen, wenn der Schuldner die Eintragungsanordnung erfolgreich angefochten hat. Das Gleiche gilt, wenn er zumindest die einstw Aussetzung nach § 882d II erwirkt hat und die Eintragung bereits erfolgt ist, bevor das zentrale Vollstreckungsgericht von der Aussetzungsanordnung Kenntnis erlangt. In beiden Fällen ist hierzu die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorzulegen.

 

Rn 7

Für die vorzeitige Löschung ist funktionell der Rechtspfleger zuständig, da es sich hierbei um eine Aufgabe der Gerichtsbarkeit handelt, die gem § 20 I Nr 17 RpflG vom Rechtspfleger vorgenommen wird (ThoPu/Seiler Rz 3; Vollkommer NJW 12, 3681, 3686). Die Löschung erfolgt vAw, ein Löschungsantrag stellt lediglich eine Anregung dar.

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