Rn 8

Das Verfahren zur Eintragung in das Schuldnerverzeichnis ist keine Vollstreckungsmaßnahme, sondern ein amtliches Folgeverfahren aufgrund einer begonnenen oder durchgeführten Zwangsvollstreckungsmaßnahme (LG Stuttgart DGVZ 20, 98 Rz 20). Der GV hat nach § 882c II 1 die Eintragungsanordnung kurz zu begründen. Dies vereinfacht die Überprüfbarkeit seiner Entscheidung iRd Widerspruchsverfahrens nach § 882d (ThoPu/Seiler Rz 5). Die Begründung kann formularmäßig erfolgen (BTDrs 16/10069, 38), was eine auf den Einzelfall abgestimmte Rechtfertigung des GV – wie für eine gerichtliche Kontrolle erforderlich – allerdings oft vereiteln wird (krit auch Schuschke/Walker/Schuschke/Grieß Rz 6; neutral ThoPu/Seiler Rz 5). In Anwesenheit des Schuldners darf die Begründung mündlich bekanntgegeben und nach § 763 I ins Protokoll aufgenommen werden, welches dem Schuldner zu übergeben oder zu übermitteln ist. Im Falle der Abwesenheit lässt der GV dem Schuldner die schriftliche Eintragungsanordnung nebst Begründung zustellen, und zwar mit einer Belehrung über sein Widerspruchsrecht und die -frist nach § 882d. Die Eintragungsanordnung ist vom GV zu unterschreiben; die Verwendung einer eingescannten Unterschrift ist unzulässig (LG Stuttgart DGVZ 14, 260 Rz 15). Die Neufassung der Norm durch das EuKoPfVODG 2016 stellte klar, dass die Eintragungsanordnung auch im Wege der öffentlichen Zustellung erfolgen kann (bislang str, zum Streit Wieczorek/Schütze/Schreiber Rz 17). Mit der von § 186 GVG abweichenden Zuständigkeitsregelung wird dem Grundsatz entsprochen, dass die öffentliche Zustellung von der Stelle angeordnet wird, deren Entscheidung zugestellt werden soll (BTDrs 18/7560, 39).

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