Rn 12

Der Widerspruch nach § 882d ist der einzige Rechtsbehelf für den Schuldner, der sich gegen die Anordnung der Eintragung als solche oder den Eintragungsinhalt wendet (LG Stuttgart 28.5.18 – 19 T 162/18 Rz 12; ThoPu/Seiler Rz 7). Der Widerspruch ist begründet, wenn die Eintragung im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung unberechtigt ist, wenn also der GV die Eintragungsanordnung nicht oder nicht mit diesen Identifikationsmerkmalen des Schuldners hätte erlassen dürfen (LG Stuttgart 7.12.17 – 19 T 382/17). Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung (LG Stuttgart 6.9.18 – 19 T 264/18 LS 4).

 

Rn 13

Lehnt der GV eine Eintragungsanordnung entgegen der Ansicht des Gläubigers ab, weil er einen Vollstreckungserfolg als möglich erachtet, steht dem Gläubiger die Erinnerung gem § 766 zu (ThoPu/Seiler Rz 7).

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